Übungsleiterpauschale und Versicherungspflicht
Veröffentlicht im März 2020
Die Versicherungspflicht in der Sozi-alversicherung setzt die Erzielung von Arbeitsentgelt voraus.
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Einnahmen von Übungsleiterinnen und -leitern sind bis zur Höhe von 2.400 €/jährlich steuerfrei. Sie sind als steuerfreie Aufwandsentschädigungen und nicht als Arbeitsentgelt anzusehen. Damit sind sie auch sozialversicherungsfrei. Bis zu dieser Höhe spielt es keine Rolle, ob die Zahlung als Vergütung für eine abhängige oder eine selbständige Tätigkeit geleistet wurde.
(Quelle: Urteil des Landessozialgerichts Ba-den-Württemberg)