Umsatzsteuer in der Gastronomie weiterhin abgesenkt - Umsetzung von EU-Vorgaben im Biersteuerrecht
Bis Ende 2023 bleibt es beim reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.
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Veröffentlicht im August 2016
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Nach Auffassung des Finanzgerichts Baden-Württemberg sind solche ohne Rechtsgrund gezahlten Rentenbeträge als wiederkehrende Leistungen steuerpflichtige sonstige Einkünfte.
Müssen solche zu Unrecht erhaltene Beträge zurückgezahlt werden, stellen diese im Jahr der Rückzahlung negative Einkünfte dar. Eine Verrechnung mit den übrigen Einkünften ist jedoch nicht möglich, da bei steuerpflichtigen sonstigen Einkünften ein Verrechnungsverbot besteht.
Geschäftsführende Gesellschafterin Dipl.-Volkswirtin (FH), Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin Spezialisierung auf "Grüne Gewerbebetriebe"
Bis Ende 2023 bleibt es beim reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.
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Der Finanzausschuss hat angesichts der hohen Inflation die geplanten Erhöhungen von steuerlichen Freibeträgen und Kindergeld noch weiter angehoben.
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