Kurzfristige Einlage von Geld zur Vermeidung von Überentnahmen ist Gestaltungsmissbrauch

Betriebliche Schuldzinsen sind nur beschränkt abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt werden.

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Diese liegen vor, wenn die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahrs übersteigen. In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte ein Arzt kurz vor Jahresende seine Überentnahmen dadurch mindern wollen, dass er hohe Einlagen auf sein betriebliches Bankkonto tätigte, die er wenige Tage später im neuen Jahr wieder entnahm. Dies wertete das Gericht als Gestaltungsmissbrauch und erkannte die Einlage nicht an. Die nicht abzugsfähigen Zinsen wurden ohne Berücksichtigung dieser Einlagen berechnet.

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