Zum Nachweis der Vertretung einer GbR bei Beurkundung einer Auflassung

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) die ein Grundstück erwirbt, muss in der Auflassungsurkunde unverwechselbar als Rechtssubjekt bezeichnet sein.

Wichtiger Hinweis

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Sachverhalt

Entscheidung

Als Nachweis sind eindeutige, die Gesellschaft als unverwechselbares Rechtssubjekt identifizierende Angaben erforderlich, wie z. B. Erklärungen zu Gründungsort, -zeitpunkt, Name oder Sitz. Diese können nur entbehrlich sein, wenn gleichzeitig zur Auflassung ein notarieller Gesellschaftsvertrag abgeschlossen wird.

Konsequenz

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