Zum Nachweis der Vertretung einer GbR bei Beurkundung einer Auflassung
Veröffentlicht im Februar 2011
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) die ein Grundstück erwirbt, muss in der Auflassungsurkunde unverwechselbar als Rechtssubjekt bezeichnet sein.
Wichtiger Hinweis
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Sachverhalt
Entscheidung
Als Nachweis sind eindeutige, die Gesellschaft als unverwechselbares Rechtssubjekt identifizierende Angaben erforderlich, wie z. B. Erklärungen zu Gründungsort, -zeitpunkt, Name oder Sitz. Diese können nur entbehrlich sein, wenn gleichzeitig zur Auflassung ein notarieller Gesellschaftsvertrag abgeschlossen wird.
Konsequenz