Verluste aus Kapitalvermögen, insbesondere aus dem Verkauf von Wertpapieren und Aktien, werden, soweit möglich, von den Banken zunächst mit den im laufenden Jahr erzielten positiven Kapitalerträgen verrechnet. Um diese Verrechnungen durchführen zu können, legen die Banken für jeden ihrer Kunden zwei Verlustverrechnungstöpfe an.
In einen Verrechnungstopf gehen die Verluste aus dem Verkauf von Wertpapieren ein, weil diese nur mit Gewinnen aus Wertpapierverkäufen ausgeglichen werden dürfen.
Eine Verrechnung mit Zinsen, anderen Kapitalerträgen oder anderen positiven Einkünften ist nicht zulässig.
In dem anderen Verlustverrechnungstopf werden alle anderen negativen Einnahmen aus Kapitalanlagen angesammelt. Soweit die Verluste die positiven Kapitalerträge übersteigen, trägt die Bank die verbleibenden Verluste auf das Folgejahr vor. Die Verluste verfallen damit nicht, sondern werden mit den positiven Erträgen des Folgejahres verrechnet. Die laufende Verrechnung von Verlusten mit Gewinnen ist jedoch nur möglich, wenn die Wertpapiere bei der gleichen Bank gehalten werden. Gewinne und Verluste, die bei verschiedenen Banken entstehen, sind nur bei der Veranlagung zur Einkommensteuer verrechenbar.
Diese Verluste können bei der Veranlagung zur Einkommensteuer allerdings nur dann verrechnet werden, wenn auch Verlustbescheinigungen von der jeweiligen Bank vorliegen, bei der die Verluste entstanden sind.
Diese Bescheinigung muss bis zum 15. Dezember 2014 beantragt werden.
HINWEIS: Es handelt sich hierbei um eine sogenannte Ausschlussfrist. Das bedeutet, die Frist kann nicht verlängert werden.