Umsatzsteuer in der Gastronomie weiterhin abgesenkt - Umsetzung von EU-Vorgaben im Biersteuerrecht
Bis Ende 2023 bleibt es beim reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.
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Veröffentlicht im Februar 2015
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Die Freigrenze wurde mit Wirkung zum 01.01.2015 jedoch von einer Freigrenze in einen Freibetrag umgewandelt – so dass nun das übersteigen des Betrages nicht mehr zur kompletten Versteuerung der Aufwendungen führt – sondern nur noch der die 110 € übersteigende Betrag versteuert werden muss.
Dabei können die übersteigenden Kosten entweder individuell vom Arbeitnehmer oder pauschal vom Arbeitgeber versteuert werden. Der Freibetrag gilt für 2 Betriebsveranstaltungen im Jahr.
Erstausbildungskosten können im Rahmen der Einkommensteuererklärung mit bis zu 6.000 € im Jahr als Sonderausgabe abgesetzt werden – sofern die Ausbildung nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgt. Aufwendungen für eine zweite bzw. weitere Ausbildungen sind unbeschränkt als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig. Deshalb gab es in der Vergangenheit immer wieder Diskussionen um den Begriff der Erstausbildung. Eine Neuregelung war deshalb erforderlich. Eine Erstausbildung liegt nunmehr immer dann vor, wenn die Ausbildung mindestens 12 Monate (Vollzeit) dauert und mit einer Prüfung oder einer planmäßigen Beendigung abschließt, sofern in der jeweiligen Ausbildung eine Prüfung nicht vorgesehen ist.
Die Beiträge zur Rentenversicherung (Basisversorgung) sind 2015 mit 80% der Aufwendungen abzugsfähig. Der Höchstbetrag von 20.000 € für Alleinstehende und 40.000 € für Verheiratete wird auf 22.172 € für Alleinstehende und 44.344 € für Verheiratete angehoben.
Somit steigt der abzugsfähige Höchstbetrag auf 17.738 € für Alleinstehende und 35.476 € für Verheiratete. Von den abzugsfähigen Beiträgen zur Basisversorgung ist bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern der steuerfreie Arbeitgeberanteil abzuziehen.
Bei einer Ehescheidung kann es zu Ausgleichspflichten zwischen den Ehegatten kommen – insbesondere im Bezug auf die erworbenen Altersvorsorgeansprüche. Um einen Versorgungsausgleich zu vermeiden kann der Ausgleichsverpflichtete an den Versorgungsberechtigten Ausgleichszahlungen vornehmen. Diese Ausgleichszahlungen sind nunmehr auf Antrag und mit Zustimmung des Berechtigten als Sonderausgaben abzugsfähig.
ACHTUNG: Der Berechtigte hat diese Beträge dann zu versteuern.
Zum 01.01.2015 sind die neuen Lohnsteuerrichtlinien in Kraft getreten. Der Grenzbetrag für Aufmerksamkeiten wird von 40 € auf 60 € angehoben. Aufmerksamkeiten sind Sachzuwendungen des Arbeitgebers. Sie sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei:
ACHTUNG: Geldzuwendungen sind immer steuer- und sozialversicherungspflichtig. Übersteigt die Sachzuwendung den Wert von 60 € ist die Zuwendung in vollem Umfang steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Kommanditist Dipl.-Ing. (FH), Steuerberater und landw. Buchstelle Spezialisierung auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe
Bis Ende 2023 bleibt es beim reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.
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Arbeitgeber haben die Möglichkeiten erhalten, ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag bis zu 3.000 Euro zu gewähren. Das sieht die sog. Inflationsausgleichsprämie vor, die die Bundesregierung laut einer Mitteilung vom 28.09.2022 auf den Weg gebracht hat. Der Begünstigungszeitraum ist bis zum 31.12.2024 befristet.
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Der Finanzausschuss hat angesichts der hohen Inflation die geplanten Erhöhungen von steuerlichen Freibeträgen und Kindergeld noch weiter angehoben.
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