Sachentnahme des privaten Stromverbrauchs
Veröffentlicht im Januar 2013
Durch eine Änderung der Einkommensteuerrichtlinien wird nun klargestellt, dass der private Stromverbrauch einer gewerblichen Photovoltaikanlage nicht als eine private Verwendung der Anlage angesehen wird – sondern als Sachentnahme.
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Damit hat nun auch die Finanzverwaltung eindeutig klargestellt, dass die Anlage in vollem Umfang dem Betriebsvermögen zugeordnet bleibt und damit eine vollständige betriebliche Verwendung im Sinne des § 7g EStG gegeben ist.
Somit können für Photovoltaikanlagen Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden.
Problematisch bleibt der Sachverhalt allerdings weiterhin, wenn eine Stromverwendung aus der gewerblichen Photovoltaikanlage hin zum landwirtschaftlichen Betrieb erfolgt. Hier ist noch ungeklärt ob ebenfalls eine Sachentnahme vorliegt.
Die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages oder eine Sonderabschreibung erfordert die vollumfängliche Zuordnung zu einem Betriebsvermögen. Bei einer betrieblichen Mischnutzung von Gewerbe und LuF bleibt die Frage ungeklärt ob die Nutzung einer Stromerzeugungsanlage zugleich über deren Zuordnung entscheiden oder ob auch hier die Stromentnahme als Sachentnahme zugunsten des landwirtschaftlichen Betriebs zu erfassen ist.