Neues von der IHK

Die Pflichtmitgliedschaft in der IHK erstreckt sich bekanntermaßen auch auf Landwirte (die nicht im Handelsregister eingetragen sind) mit gewerblichen Einkünften, wenn der Gewerbeertrag mehr als 5.200 € im Jahre beträgt.

Wichtiger Hinweis

Dieser Artikel wurde  vor etwa 11 Jahren veröffentlicht  und ist daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Bitte sprechen Sie mit uns, wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben.

Ist der landwirtschaftliche Betrieb Mitglied einer Landwirtschaftskammer, entsteht eine Beitragspflicht zur IHK erst bei einem Gewerbeertrag ab 52.000 € jährlich. Voraussetzung dabei: die landwirtschaftliche Betätigung überwiegt die gewerbliche Tätigkeit.

Teilweise haben die verschiedenen örtlichen Industrie- und Handelskammern vor allem die Voraussetzung, dass die landwirtschaftliche Betätigung überwiegt, unterschiedlich ausgelegt.

Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag hat nun eine Empfehlung für eine einheitliche Beitragspraxis abgegeben.

Danach sollen die IHKs die Begünstigung nur noch für landwirtschaftsnahe Gewerbeerträge gewähren. Ein Hofladen oder eine gewerbliche Tierhaltung wäre demnach begünstigt – eine Photovoltaikanlage jedoch wiederum nicht!

Der DIHK-Tag nimmt dabei ausdrücklich die Photovoltaikanlagen aus. Das Betreiben einer Photovoltaikanlage stellt für den DIHK einen eigenständigen Gewerbebetrieb dar. Auch die Verbindung zu landwirtschaftlichen Gebäuden (bspw. einer Scheune, auf der die Photovoltaikanlage angebracht ist), ist nicht ausreichend um eine Verknüpfung zum landwirtschaftlichen Betrieb herzustellen.

Was bedeutet das konkret?
Erzielt die Photovoltaikanlage einen Gewerbeertrag der über 5.200 € liegt, wird der volle Grundbeitrag und ggf. die Umlage zur IHK fällig.

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