Ladenöffnungszeiten
Veröffentlicht im Mai 2011
In Baden-Württemberg werden die Öffnungszeiten von Geschäften über das Gesetz über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) geregelt.
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Nach § 1 des LadÖG gilt das Gesetz für die Öffnung von Verkaufsstellen und das gewerbliche Feilhalten von Waren.
Verkaufsstellen im Sinne des § 2 LadÖG sind:
a) Ladengeschäfte aller Art, Apotheken, Tankstellen und Verkaufsstellen in Bahnhöfen, auf Flugplätzen, von Genossenschaften, von landwirtschaftlichen Betrieben sowie Hofläden,
b) Sonstige Verkaufsstände und -buden, Kioske, Basare und ähnliche Einrichtungen falls ihnen ebenfalls von einer festen Stelle aus ständigen Waren zum Verkauf an jedermann feilgehalten werden. Dem Feilhalten steht das Zeigen von Mustern, Proben und ähnlichem gleich, wenn Warenbestellungen in der Einrichtung entgegengenommen werden.
Damit fallen auch Hofläden unter das Ladenöffnungsgesetz.
In § 3 LadÖG sind die generellen Öffnungszeiten geregelt. Nach § 3 Abs. 2 LadÖG müssen Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr geschlossen sein an Sonn- und Feiertagen - am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt
- ab 14 Uhr.
Für besondere Warengrupppen gibt es von diesem generellen Sonn- und Feiertagsverkaufsverbot eine Ausnahme. Nach § 9 LadÖG dürfen Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein, wenn sie:
Für Blumenläden bedeutet dies, dass sie sonn- und feiertags grundsätzlich bis zu 3 Stunden geöffnet haben dürfen - Hofläden oder Verkaufsstellen auf landwirtschaftlichen Betrieben dürfen grundsätzlich bis zu 6 Stunden geöffnet haben.
Von diesen Öffnungszeiten gibt es folgende Ausnahmen:
Nicht verkauft werden darf am 1. Weihnachtsfeiertag sowie am Oster- und Pfingstsonntag.
Am 24. Dezember dürfen - wenn dieser Tag auf einen Sonntag fällt - Verkaufsstellen für Lebens- und Genussmittel und alle Verkaufsstellen die Weihnachtsbäume verkaufen für die Dauer von 3 Stunden, höchstens bis 14.00 Uhr, geöffnet haben.
Nach § 14 LadÖG ist die Gemeinde die zuständige Behörde für Fragestellungen rund um das Ladenöffnungsgesetz.