Umsatzsteuer in der Gastronomie weiterhin abgesenkt - Umsetzung von EU-Vorgaben im Biersteuerrecht
Bis Ende 2023 bleibt es beim reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.
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Veröffentlicht im November 2018
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Wir wollen Ihnen gerne einen kurzen Ausblick auf die geplanten Änderungen geben, damit Sie sich rechtzeitig auf die geplanten Neuerungen einstellen können.
Am 01. August 2018 hat die Bundesregierung nämlich den Weg für das „Jahressteuergesetz 2018“ frei gemacht. Diesmal verbirgt es sich hinter dem sperrigen Namen: Gesetzentwurf zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften. Im Fokus des diesjährigen Jahressteuergesetzes (JStG) liegen also die Onlinehändler. Diese sollen ab dem 01.01.2019 dazu verpflichtet werden, bestimmte Daten der Verkäufer zu erfassen um eine Prüfung der Steuerbehörden zu ermöglichen – zusätzlich sollen die Betreiber elektronischer Marktplätze für nicht entrichtete Umsatzsteuer haften.
Was sind also die wichtigsten Inhalte des Gesetzentwurfes?
Neu eingeführt wurde auch eine Gefährderhaftung der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes – diese sollen zukünftig für die nicht entrichtete Umsatzsteuer aus Lieferungen haften, die auf dem Marktplatz angeboten wird und wo die Umsatzsteuer nicht korrekt abgeführt wird. Der Betreiber kann sich nur dann exkulpieren, wenn er eine gültige Bescheinigung der Finanzverwaltung vorlegt.
Das waren die wichtigsten geplanten Neuregelungen im Überblick. Der Gesetzentwurf muss noch durch Bundestag und Bundesrat. Bis Jahresende soll das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen sein.
Kommanditist Dipl.-Ing. (FH), Steuerberater und landw. Buchstelle Spezialisierung auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe
Bis Ende 2023 bleibt es beim reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.
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