Gewinnverteilung als Gegenmaßnahme zu Gewinnschwankungen

In der letzten Sitzung des Jahres 2016 hat der Bundesrat eine neue Regelung zur Gewinnglättung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft verabschiedet. Durch die Neuregelung soll – zunächst befristet bis 2022 – eine Glättung marktbedingter Schwankungen des Gewinnes erreicht werden.

Wichtiger Hinweis

Dieser Artikel wurde  vor etwa 8 Jahren veröffentlicht  und ist daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Bitte sprechen Sie mit uns, wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben.

Damit sollen die massiven Ausschläge – die teilweise erhebliche steuerliche Auswirkungen zur Folge hatten - in den vergangenen Jahren etwas eingefangen werden.

Wie ist die Neuregelung ausgestaltet?
Die Gewinnglättungsregelungen werden in einem neuen § 32c EStG zusammengefasst. Dieser neue § 32c EStG regelt folgendes: Innerhalb eines Dreijahres-Zeitraums wird der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft gemittelt, so dass er innerhalb des Zeitraums gleichmäßig verteilt wird. Dann wird für jedes Veranlagungsjahr eine fiktive Einkommensteuer berechnet. Diese fiktive Einkommensteuer wird dann mit der tatsächlich gezahlten Steuer verglichen.

ACHTUNG: Ist die fiktiv berechnete Einkommensteuer niedriger als die tatsächlich gezahlte, erhält der Steuerpflichtige eine Erstattung. Ist die fiktiv berechnete Einkommensteuer allerdings höher als die tatsächlich gezahlte führt das zu einer Nachzahlung!

WICHITG: Die Gewinnglättungsvorschrift gilt nur für Einkünfte nach § 13 EStG – also nur für Einkünfte aus Land-und Forstwirtschaft. Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb werden von der Vorschrift nicht erfasst. Auch sind nur Personengesellschaften und Einzelunternehme begünstigt – nicht aber Körperschaften! Die Gewinnglättung nach § 32c EStG ist nicht zu beantragen – sie gilt von Gesetzes wegen und die Berechnung wird automatisch vom Finanzamt durchgeführt.

Ab wann gilt die Neuregelung?
Die Neuregelung greift ab dem Kalenderjahr 2014. Für die abweichenden Wirtschaftsjahre der Land- und Forstwirtschaft bedeutet dies, dass in den ersten Glättungszeitraum die Wirtschaftsjahre 2013/2014; 2014/2015;2015/2016 und 2016/2017 einbezogen werden. Damit ist auch klar, dass die Gewinnglättung erstmals mit Abgabe der Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2016 greift – somit die ersten steuerliche Auswirkungen frühestens 2017/2018 eintreten werden.

Wir halten Sie auf dem Laufenden!

Diese Artikel könnten Sie interessieren
Mindestlohn 2024: Wichtige Änderungen für Arbeitgeber und Minijobber

Der gesetzliche Mindestlohn erfährt 2024 eine Anhebung von über 3 %, die weitreichende Auswirkungen auf Arbeitgeber, Arbeitnehmer und insbesondere Minijobber haben wird. In diesem Beitrag erörtern wir die wichtigsten Änderungen und deren Bedeutung.

» Weiterlesen

Umsatzsteuer in der Gastronomie weiterhin abgesenkt - Umsetzung von EU-Vorgaben im Biersteuerrecht

Bis Ende 2023 bleibt es beim reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.

» Weiterlesen

Drittes Entlastungspaket - Inflationsausgleichsprämie

Arbeitgeber haben die Möglichkeiten erhalten, ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag bis zu 3.000 Euro zu gewähren. Das sieht die sog. Inflationsausgleichsprämie vor, die die Bundesregierung laut einer Mitteilung vom 28.09.2022 auf den Weg gebracht hat. Der Begünstigungszeitraum ist bis zum 31.12.2024 befristet.

» Weiterlesen