Damit sollen die massiven Ausschläge – die teilweise erhebliche steuerliche Auswirkungen zur Folge hatten - in den vergangenen Jahren etwas eingefangen werden.
Wie ist die Neuregelung ausgestaltet?
Die Gewinnglättungsregelungen werden in einem neuen § 32c EStG zusammengefasst. Dieser neue § 32c EStG regelt folgendes: Innerhalb eines Dreijahres-Zeitraums wird der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft gemittelt, so dass er innerhalb des Zeitraums gleichmäßig verteilt wird. Dann wird für jedes Veranlagungsjahr eine fiktive Einkommensteuer berechnet. Diese fiktive Einkommensteuer wird dann mit der tatsächlich gezahlten Steuer verglichen.
ACHTUNG: Ist die fiktiv berechnete Einkommensteuer niedriger als die tatsächlich gezahlte, erhält der Steuerpflichtige eine Erstattung. Ist die fiktiv berechnete Einkommensteuer allerdings höher als die tatsächlich gezahlte führt das zu einer Nachzahlung!
WICHITG: Die Gewinnglättungsvorschrift gilt nur für Einkünfte nach § 13 EStG – also nur für Einkünfte aus Land-und Forstwirtschaft. Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb werden von der Vorschrift nicht erfasst. Auch sind nur Personengesellschaften und Einzelunternehme begünstigt – nicht aber Körperschaften! Die Gewinnglättung nach § 32c EStG ist nicht zu beantragen – sie gilt von Gesetzes wegen und die Berechnung wird automatisch vom Finanzamt durchgeführt.
Ab wann gilt die Neuregelung?
Die Neuregelung greift ab dem Kalenderjahr 2014. Für die abweichenden Wirtschaftsjahre der Land- und Forstwirtschaft bedeutet dies, dass in den ersten Glättungszeitraum die Wirtschaftsjahre 2013/2014; 2014/2015;2015/2016 und 2016/2017 einbezogen werden. Damit ist auch klar, dass die Gewinnglättung erstmals mit Abgabe der Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2016 greift – somit die ersten steuerliche Auswirkungen frühestens 2017/2018 eintreten werden.
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