Seit einigen Jahren ist der Solidaritätszuschlag immer wieder Gegenstand von
verfassungsrechtlichen Diskussionen. Streitpunkt dabei ist immer wieder die Frage, ob eine Ergänzungsabgabe wie der Solidaritätszuschlag auf Dauer erhoben werden darf.
Ergänzungsabgaben dienen nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nur zur Deckung
vorübergehender Bedarfsspitzen. Mit dem Solidaritätszuschlag sollten die Kosten
der deutschen Einheit finanziert werden.
Das Niedersächsische Finanzgericht hatte nun wieder einen Fall zum Solidaritätszuschlag
zu entscheiden und kam dabei zu dem Schluss, dass die Erhebung des Solidaritätszuschlages zumindest ab dem Jahr 2007 verfassungswidrig ist.
Das Finanzgericht vertrat dabei die Argumentation, dass für die Finanzierung
der deutschen Einheit nicht nur ein vorübergehender Bedarf besteht sondern
ein langfristiger. Dieser dürfte dann nicht über die Erhebung einer Ergänzungsabgabe
gedeckt werden. Das Verfahren wurde vom Finanzgericht nach § 100 Abs. 1 GG
ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur verfassungsrechtlichen Überprüfung
vorgelegt. Ob das Bundesverfassungsgericht das Klageverfahren zur Entscheidung annimmt oder nicht, ist derzeit noch nicht absehbar.
Nichtsdestotrotz hat der Gesetzgeber reagiert. Seit dem 23. Dezember 2009 ergehen alle Steuerbescheide in Bezug auf die Festsetzung des Solidaritätszuschlages vorläufig. Das bedeutet, sollte das Bundesverfassungsgericht zugunsten der Kläger entscheiden und den
Solidaritätszuschlag für verfassungswidrig erklären, wären die Steuerbescheide diesbezüglich noch änderbar.
Für Steuerbescheide die zwischen der Veröffentlichung des Beschlusses des Finanzgerichtes Niedersachsen und dem 23. Dezember 2009 ergangen sind, ist der
Einspruch zulässig. Das Einspruchsverfahren ruht dann bis zur Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichtes.
Bitte sprechen Sie uns bei Bedarf an.
Ein Blick zurück
Im Jahr 2002 hatte der Bundesfinanzhof den Solidaritätszuschlag noch als verfassungsmäßig angesehen. Damals war die Begründung, dass die zeitliche Befristung nicht zum Wesen der Ergänzungsabgabe gehört. Der Begriff der Ergänzungsabgabe sage lediglich aus, dass sie die Einkommen und Körperschaftsteuer - also auf Dauer angelegte Steuern - ergänzen solle. Es gäbe keine Hinweise auf eine vom Gesetzgeber gewollte zeitliche Begrenzung einer Ergänzungsabgabe.
Bedarfsspitzen könnten sich im Übrigen auch über einen Zeitraum von mehreren Jahren ergeben, so dass mit Blick auf das damalige Jahr 2002 nicht von einem Dauerfinanzierungstatbestand gesprochen werden könne.
Man darf gespannt bleiben, wie das Bundesverfassungsgericht nun über den Fall aus dem
Jahr 2007 entscheidet.
Wir halten Sie auf dem Laufenden.