Umsatzsteuer in der Gastronomie weiterhin abgesenkt - Umsetzung von EU-Vorgaben im Biersteuerrecht
Bis Ende 2023 bleibt es beim reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.
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Veröffentlicht im November 2016
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Die Vollziehung eines Bescheids über den Solidaritätszuschlag ist nicht deshalb aufzuheben, weil ein Finanzgericht (FG) im Rahmen eines Vorlagebeschlusses das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG) angerufen hat.
Das öffentliche Interesse am Vollzug des SolZG kann das Interesse der Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes überwiegen.
Mit diesen Leitsätzen hat der Bundesfinanzhof die Aussetzung der Vollziehung des Solidaritätszuschlags in einem Einkommensteuerfall 2012 abgelehnt. Die Anrufung des BVerfG durch ein FG führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Rechtsmäßigkeit eines auf die vorgelegte Norm gestützten Verwaltungsakts.
Es kann dahingestellt bleiben, ob sich aufgrund der Vorlage des FG an das BVerfG überhaupt ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des SolZG ergeben können.
Das SolZG ist formell verfassungsgemäß zustande gekommen und kann somit Geltung beanspruchen, bis das BVerfG abweichend entscheidet.
Kommanditist Dipl.-Ing. (FH), Steuerberater und landw. Buchstelle Spezialisierung auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe
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