Umsatzsteuer in der Gastronomie weiterhin abgesenkt - Umsetzung von EU-Vorgaben im Biersteuerrecht
Bis Ende 2023 bleibt es beim reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.
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Veröffentlicht im Januar 2013
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Der Vermittlungsausschuss konnte sich im Dezember 2012 nur auf die gesetzlich ohnehin vorgeschriebene Anhebung des Grundfreibetrages auf 8.130 € (im Jahr 2013) bzw. 8.354 € (ab dem Jahr 2014) einigen. Steuerpflichtige, deren zu versteuerndes Einkommen diesen Betrag nicht übersteigt, müssen keine Einkommen- bzw. Lohnsteuer bezahlen. Die gesetzliche Umsetzung dieser Anhebung erfolgt erst im Laufe des Jahres 2013, so dass die Entlastung auch erst dann eintritt. Über alle übrigen Änderungen, die für das Jahr 2013 geplant waren, konnte bisher keine Einigung erzielt werden.
Kommanditist Dipl.-Ing. (FH), Steuerberater und landw. Buchstelle Spezialisierung auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe
Bis Ende 2023 bleibt es beim reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.
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Arbeitgeber haben die Möglichkeiten erhalten, ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag bis zu 3.000 Euro zu gewähren. Das sieht die sog. Inflationsausgleichsprämie vor, die die Bundesregierung laut einer Mitteilung vom 28.09.2022 auf den Weg gebracht hat. Der Begünstigungszeitraum ist bis zum 31.12.2024 befristet.
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Der Finanzausschuss hat angesichts der hohen Inflation die geplanten Erhöhungen von steuerlichen Freibeträgen und Kindergeld noch weiter angehoben.
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