Umsatzsteuer in der Gastronomie weiterhin abgesenkt - Umsetzung von EU-Vorgaben im Biersteuerrecht
Bis Ende 2023 bleibt es beim reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.
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Veröffentlicht im Mai 2019
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In zwei Urteilen aus dem Jahr 2018 hat der BFH die Abkehr von seiner bisherigen Rechtsauffassung beschlossen. Zukünftig reicht also jede Art von Anschrift aus – damit auch eine Briefkastenanschrift solange der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist.
Das Urteil des BFH wird von der Finanzverwaltung anerkannt und ist somit in allen noch offenen und strittigen Fällen anzuwenden.
Wir bitten um Beachtung!
Kommanditist Dipl.-Ing. (FH), Steuerberater und landw. Buchstelle Spezialisierung auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe
Bis Ende 2023 bleibt es beim reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.
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Der Finanzausschuss hat angesichts der hohen Inflation die geplanten Erhöhungen von steuerlichen Freibeträgen und Kindergeld noch weiter angehoben.
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