Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung
Veröffentlicht im Mai 2017
Besonders im Rahmen von Betriebsprüfungen
war immer wieder die Rückwirkung
einer Rechnungsberichtigung ein Thema.
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Wurde eine Rechnung vom Prüfer beanstandet konnte die Rechnung zwar in den meisten Fällen berichtigt werden –aber eben nicht rückwirkend. Das bedeutete, dass der Vorsteuerabzug im alten Jahr versagt wurde und eine Steuernachzahlung fällig wurde. Die Vorsteuer konnte dann zwar ggf. im neuen Jahr erstattet werden aber die Verzinsung von 6% war auf jeden Fall zu entrichten.
Der Bundesfinanzhof hat hier nun seine Rechtsprechung geändert!
Die Berichtigung einer Rechnung kann nun unter einer bestimmten Voraussetzung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsstellung zurückwirken. Damit würde die Steuernachzahlung und die Verzinsung entfallen.
Das ursprüngliche Dokument muss die Mindestanforderungen einer Rechnung enthalten:
Dabei dürfen diese Angaben nicht so unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich unzutreffend sein, dass sie als fehlende Angaben erscheinen.
Im Urteilsfall hatte ein Unternehmer den Vorsteuerabzug aus Rechnungen von Beratern in Anspruch genommen. Auf den Rechnungen war lediglich „Beraterhonorar“ bzw. „allgemeine wirtschaftliche Beratung“ vermerkt. Das genügte dem Finanzamt nicht als Leistungsbeschreibung und es lehnte den Vorsteuerabzug ab.
Im Rahmen des Klageverfahren legte der Unternehmer dann korrigierte Rechnungen vor, in denen der Gegenstand der Leistung ordnungsgemäß bezeichnet wurde. Hier hat der BFH nun entschieden, dass diese Berichtigung auf den Zeitpunkt zurückwirkt indem die Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde.
Der BFH hat sich damit der Auffassung des Europäischen Gerichtshofes angeschlossen.