Umsatzsteuer in der Gastronomie weiterhin abgesenkt - Umsetzung von EU-Vorgaben im Biersteuerrecht
Bis Ende 2023 bleibt es beim reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.
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Veröffentlicht im Juli 2015
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Täuscht der leistende Unternehmer den Leistungsempfänger über den Umfang der erbrachten Leistung (z. B. um Subventionen zu erschleichen), kann der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer auf die tatsächlich nicht erbrachten Leistungen nur als Vorsteuer abziehen, wenn er seine Einbeziehung in einen Betrug weder kannte noch kennen konnte. Wird der Leistungsempfänger wegen leichtfertiger Unterstützung eines Subventionsbetrugs verurteilt, schließt dies den Vorsteuerabzug mangels guten Glaubens aus.
Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs
Kommanditist Dipl.-Ing. (FH), Steuerberater und landw. Buchstelle Spezialisierung auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe
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