Umsatzsteuer in der Gastronomie weiterhin abgesenkt - Umsetzung von EU-Vorgaben im Biersteuerrecht
Bis Ende 2023 bleibt es beim reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.
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Veröffentlicht im Mai 2010
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Selbst wenn die Erben erst nach dem Tod von möglichen Schwarzgeldkonten erfahren, schützt Sie das nicht vor einer Strafverfolgung.
Geerbtes Schwarzgeld wird somit - unter Umständen - zu einer drückenden Last für die Erben.
Mit dem Tod des Steuerhinterziehers endet auch die persönliche Strafbarkeit des Verstorbenen. Die Erben trifft aber als
Rechtsnachfolger nach § 153 Abgabenordnung (AO) die Pflicht, die falschen Angaben des Verstorbenen zu korrigieren. Man spricht im Erbfall auch von der sogenannten "Fußstapfentheorie".
Die Erben treten also in die Rechtsstellung des Erblassers ein. Die Erben müssen im Zusammenhang mit Schwarzgeld dann die Erträge offenlegen - und die hinterzogenen Steuern nachentrichten. Dazu sollten sich die Erben der Selbstanzeige bedienen, um Straffreiheit zu erlangen. Verschweigen die Erben die Erträge aus den Schwarzgeldkonten sowie das Schwarzgeld selbst begehen sie selbst eine strafbare Steuerhinterziehung nach § 369 ff. AO. Dabei entstehen dann sogar zwei Steuerhinterziehungstatbestände - einmal die hinterzogene Einkommensteuer aus den nicht versteuerten Zinserträgen und - die hinterzogene Erbschaftsteuer aus dem nicht korrekt deklarierten Nachlass des Verstorbenen.
Kommanditist Dipl.-Ing. (FH), Steuerberater und landw. Buchstelle Spezialisierung auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe
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