Haushaltsnahe Handwerkerleistungen – Quo vadis Überprüfungsarbeiten?
Veröffentlicht im Mai 2015
Grundsätzlich sind Handwerkerleistungen in privaten Haushalten steuerbegünstigt.
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Die Einkommensteuerschuld reduziert sich um 20% der geltend gemachten Aufwendungen – maximal um 1.200 € pro Jahr. Begünstigt sind dabei Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung fallen bisher „Gutachtertätigkeiten“ nicht unter die Begünstigung. Unter „Gutachtertätigkeiten“ fallen dabei die folgenden Leistungen:
Das gilt im übrigen auch dann, wenn diese Leistungen durch einen Kaminkehrer oder Schornsteinfeger erfolgen.
Reparaturleistungen der Kaminkehrer und/oder Schornsteinfeger sind aber wieder begünstigt!
Der Bundesfinanzhof hatte nun in einem aktuellen Fall über Gutachterleistungen zu entscheiden. Im Urteilsfall hatte ein Steuerzahler Aufwendungen für die Dichtheitsprüfung seiner Abwasserleitung als Handwerkerleistung in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht. Das Finanzamt hat die Berücksichtigung der Aufwendungen abgelehnt.
Der Bundesfinanzhof hat nun dem Kläger stattgegeben. Der Bundesfinanzhof begründete sein Urteil wie folgt: Die Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion einer Anlage durch einen Handwerker ist ebenso begünstigte Handwerkerleistung wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder Maßnahmen zur vorbeugenden Schadensabwehr. Dies gilt auch dann, wenn der Handwerker über den ordnungsgemäßen Istzustand einer Anlage eine amtliche Bescheinigung erstellt….Die regelmäßige Überprüfung von Geräten und Anlagen auf deren Funktionsfähigkeit (einschließlich Dokumentation) erhöht deren Lebensdauer, sichert deren nachhaltige Nutzbarkeit, dient überdies der vorbeugenden Schadensabwehr und zählt damit zum Wesen der Instandhaltung.
Die vom Finanzamt vertretene Auffassung, dass zwischen begünstigten Handwerkerleistungen durch die ein Objekt in seinem Zustand beeinflusst bzw. verändert werde und der nicht begünstigten Handwerkerleistung – Untersuchungen und Gutachten – die lediglich dazu dienen den aktuellen Zustand eines Objektes festzustellen – lehnt der Bundesfinanzhof ab.
Der Bundesfinanzhof versteht – wie auch die Finanzgerichte – unter dem Begriff steuerbegünstigte Handwerkerleistung auch eine gutachterliche Tätigkeit durch einen Handwerker – und widerspricht damit der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung. Wie die Finanzverwaltung hierauf reagiert bleibt abzuwarten.