Gutscheine und Umsatzsteuersenkung
Wir haben bereits in einer vorangegangenen Blattgrün-Ausgabe darauf hingewiesen, dass sich bei der Erstellung von Gutscheinen nur noch nach Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen unterscheiden dürfen.
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Veröffentlicht im September 2016
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Allerdings ist eine Höchstbetragsbegrenzung von 1.250 € zu beachten. Stellt das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit dar, sind die Aufwendungen in unbeschränkter Höhe abzugsfähig.
Nutzen beide Ehegatten das Arbeitszimmer, sind die Aufwendungen nach dem Grad der jeweiligen Nutzung aufzuteilen. Liegen bei einem Ehegatten die Voraussetzungen zum nur beschränkten Abzug der Aufwendungen vor, ist der Ansatz des Höchstbetrags auf den entsprechenden Nutzungsanteil beschränkt.
Für den zum unbeschränkten Abzug der Aufwendungen berechtigten Ehegatten ist der Abzug der Aufwendungen auf den seinem Nutzungsanteil entsprechenden Prozentsatz beschränkt. Bei einer jeweils 50%-igen Nutzung wären einerseits 625 € und andererseits 50% der Aufwendungen unbegrenzt abzugsfähig.
Kommanditist Dipl.-Ing. (FH), Steuerberater und landw. Buchstelle Spezialisierung auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe
Wir haben bereits in einer vorangegangenen Blattgrün-Ausgabe darauf hingewiesen, dass sich bei der Erstellung von Gutscheinen nur noch nach Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen unterscheiden dürfen.
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