Bereits im Jahr 2021 wurde durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz das Transparenzregister aufgewertet bzw. erweitert. Es wird von einem Auffangregister zu einem Vollregister aufgewertet.
Was wird im Transparenzregister gesammelt?
Im Transparenzregister werden die Angaben zu den wirtschaftlichen Berechtigten gesammelt. Das Transparenzregister wurde 2017 ins Leben gerufen und soll einen wesentlichen Beitrag zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung leisten.
Die im Transparenzregister zu veröffentlichen Informationen geben dabei Aufschluss über die wirtschaftlich berechtigte Person, die hinter Vereinigungen und Rechtspersonen steht. Die Veröffentlichung der wirtschaftlich Berechtigten war bisher für Personengesellschaften verpflichtend. Mit der Gesetzesänderung im Jahr 2021 wurde nun der Kreis derjenigen die im Transparenzregister ihre Angaben zu den wirtschaftliche Berechtigten hinterlegen müssen deutlich erweitert. Zukünftig müssen dies auch Aktiengesellschaft, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Partnerschaftsgesellschaften, Genossenschaften und Europäische Genossenschaften tun.
Was ist zu tun?
Aktiengesellschaften und GmbH´s sowie Partnerschaftsgesellschaften und Genossenschaften und SEC müssen bis zu bestimmten Stichtagen die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister hinterlegen. Für Aktiengesellschaften war dies der 31.03.2022 – für GmbH´s endet die Frist am 30.06.2022. Wir bitten um Beachtung.
Die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten müssen online unter www.transparenzregister.de hinterlegt werden.
Wirtschaftlich Berechtigter ist gemäß § 3 Abs. 1 GwG i.V. mit § 19 Abs. 1 GwG ” eine natürliche in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person/ Gesellschaft oder Rechtsgestaltung letztlich steht oder auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird.
Bei juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar
- mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält,
- mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder
- auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben kann.
Mittelbare Kontrolle liegt insbesondere vor, wenn entsprechende Anteile von einer oder mehreren Vereinigungen nach § 20 Absatz 1 gehalten werden, die von einer natürlichen Person kontrolliert werden, vgl. § 3 Abs 2 GWG. Kontrolle liegt insbesondere vor, wenn die natürliche Person unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf die Vereinigung nach § 20 Absatz 1 ausüben kann, § 3 Abs. 2 GwG.