Nachweis von Bewirtungsaufwendungen
Veröffentlicht im November 2012
Wie der Bundesfinanzhof kürzlich in einem Urteil entschieden hat, bedarf es zum Nachweis von Bewirtungsaufwendungen einer ordnungsgemäßen Rechnung.
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Sofern es sich nicht um Rechnungen über Kleinbeträge im umsatzsteuerlichen Sinne (zz. bis 150 €) handelt, muss die Rechnung auch den Namen des Bewirtenden enthalten. Daneben sind u. a. Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmer, Anlass der Bewirtung sowie zur Höhe der Aufwendungen zwingend erforderlich. Eigenbelege oder Kreditkartenabrechnungen ersetzen keine ordnungsgemäße Rechnung.