Nachweis von Bewirtungsaufwendungen

Wie der Bundesfinanzhof kürzlich in einem Urteil entschieden hat, bedarf es zum Nachweis von Bewirtungsaufwendungen einer ordnungsgemäßen Rechnung.

Wichtiger Hinweis

Dieser Artikel wurde  vor etwa 11 Jahren veröffentlicht  und ist daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Bitte sprechen Sie mit uns, wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben.

Sofern es sich nicht um Rechnungen über Kleinbeträge im umsatzsteuerlichen Sinne (zz. bis 150 €) handelt, muss die Rechnung auch den Namen des Bewirtenden enthalten. Daneben sind u. a. Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmer, Anlass der Bewirtung sowie zur Höhe der Aufwendungen zwingend erforderlich. Eigenbelege oder Kreditkartenabrechnungen ersetzen keine ordnungsgemäße Rechnung.

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