Bareinzahlungen als steuerpflichtige Einnahmen im Wege der Schätzung

Stellungnahme des Finanzgerichts zur Erfassung von Bareinzahlungen.

Wichtiger Hinweis

Dieser Artikel wurde  vor etwa 3 Jahren veröffentlicht  und ist daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Bitte sprechen Sie mit uns, wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben.

Das Finanzgericht Münster hat zur Erfassung von Bareinzahlungen als steuerpflichtige Einnahmen im Wege der Schätzung wegen der Verletzung von Mitwirkungspflichten Stellung genommen.

Die Voraussetzungen für eine Schätzung hätten vorgelegen. Die Klägerin habe über ihre Angaben keine ausreichenden Aufklärungen gegeben und im Übrigen ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Die Klägerin habe in Bezug auf die Bareinzahlung des Betrags von insgesamt 70.000 Euro auf ihr Konto diesen Verpflichtungen nicht entsprochen. Die Klägerin behauptete, es habe sich bei dem genannten Betrag um ein Darlehen gehandelt. Sie habe aber den Darlehensgeber nicht benannt. Damit habe sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen nicht vollständig offengelegt. Für die steuerliche Behandlung eines Darlehens sei es von entscheidender Bedeutung, wer der Darlehensgeber sei. Denn sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht müssten durch namentliche Benennung des Darlehensgebers in die Lage versetzt werden, den Sachverhalt aufzuklären, etwa indem sie den Darlehensgeber befragen. 

Die Pflicht zur Benennung des Darlehensgebers habe die Klägerin während des gesamten Verwaltungs- und Klageverfahrens nicht erfüllt. Weitere Ermittlungen zur Person des Darlehensgebers waren nicht möglich, denn die Klägerin habe es ausdrücklich abgelehnt, weitere Angaben zur Identität des Darlehensgebers zu machen, und der Darlehensgeber habe mitgeteilt, für weitere Auskünfte nicht zur Verfügung zu stehen. Die steuerpflichtigen Einkünfte seien der Höhe nach mit 70.000 Euro zu schätzen. 

Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Steuerpflichtige bei der Einzahlung von Mitteln auf ein betriebliches oder auf ein sowohl betrieblich wie privat genutztes Konto bei der
Prüfung der Frage, ob steuerpflichtige Einnahmen oder nicht steuerpflichtige Vermögenszugänge (insbesondere Darlehen oder Einlagen) vorliegen, wegen der von ihm selbst hergestellten Verbindung zwischen Privat- und Betriebsvermögen verstärkt zur Mitwirkung verpflichtet sei. Das Finanzamt bzw. das Finanzgericht könne bei Verletzung dieser Pflicht den Sachverhalt ohne weitere
Sachaufklärung dahin würdigen, dass in Höhe der unaufgeklärten Kapitalzuführung nicht versteuerte Einnahmen vorliegen.

Quelle und weitere Informationen:

Finanzgericht Münster, Urteil 13 K 3250/19 vom 09.06.2021, LEXinform 5024051

Steuer Unternehmen
Diese Artikel könnten Sie interessieren
Mindestlohn 2024: Wichtige Änderungen für Arbeitgeber und Minijobber

Der gesetzliche Mindestlohn erfährt 2024 eine Anhebung von über 3 %, die weitreichende Auswirkungen auf Arbeitgeber, Arbeitnehmer und insbesondere Minijobber haben wird. In diesem Beitrag erörtern wir die wichtigsten Änderungen und deren Bedeutung.

» Weiterlesen

Umsatzsteuer in der Gastronomie weiterhin abgesenkt - Umsetzung von EU-Vorgaben im Biersteuerrecht

Bis Ende 2023 bleibt es beim reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.

» Weiterlesen

Drittes Entlastungspaket - Inflationsausgleichsprämie

Arbeitgeber haben die Möglichkeiten erhalten, ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag bis zu 3.000 Euro zu gewähren. Das sieht die sog. Inflationsausgleichsprämie vor, die die Bundesregierung laut einer Mitteilung vom 28.09.2022 auf den Weg gebracht hat. Der Begünstigungszeitraum ist bis zum 31.12.2024 befristet.

» Weiterlesen