Umsatzsteuer in der Gastronomie weiterhin abgesenkt - Umsetzung von EU-Vorgaben im Biersteuerrecht
Bis Ende 2023 bleibt es beim reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.
» Weiterlesen
Veröffentlicht im März 2019
Dieser Artikel wurde vor etwa 5 Jahren veröffentlicht und ist daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Bitte sprechen Sie mit uns, wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte kürzlich in einem Fall über die umsatzsteuerliche Behandlung von Holzhackschnitzeln zu entscheiden. Im zu entscheidenden Fall hatte die Klägerin Holzhackschnitzel hergestellt, die sie aus bei Waldarbeiten angefallenem Holz gewann. Die auf ihren Lieferungen getrockneter und gesiebter Holzhackschnitzel (als Brennstoff für Heizungen) angemeldete Umsatzsteuer berechnete sie nach dem ermäßigten Steuersatz. Das Finanzamt erließ hingegen einen gemäß dem seiner Ansicht anzuwendenden Regelsteuersatz geänderten Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr. Die Klägerin zog daraufhin vor das Finanzgericht – dieses entschied zunächst, dass die ungleiche Behandlung von Wald- und Industriehackschnitzel gegen Art. 122 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie verstoße und gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität der Umsatzsteuer. Begründet wurde das damit, dass das jeweilige Endprodukt für den Abnehmer gleichartig sei und sich deshalb eine unterschiedliche Besteuerung verbiete. Dieser Sichtweise hat sich der BFH nicht angeschlossen: Die Lieferung der Holzhackschnitzel aus dem bei Waldarbeiten angefallenen Holz unterliege nicht dem ermäßigten Steuersatz gemäß Nr. 48 der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG.
Die Holzhackschnitzel fallen nicht unter den eindeutigen und klaren Wortlaut der Vorschrift. Auch eine Zuordnung zu der Vorschrift unter Buchstabe b konnte der BFH nicht feststellen. BFH, Urteil v. 26.06.2018 - VII R 47/17.
Der BFH kam deshalb zu folgendem Schluss: Da auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln – gleich aus welchem Holz
gewonnen – der ermäßigte Steuersatz unionsrechtlich nicht anzuwenden ist, kann seine Anwendung auf aus Rohholz gewonnene Holzhackschnitzel auch nicht auf den Grundsatz der steuerlichen Neutralität der Umsatzsteuer gestützt werden.
Bis Ende 2023 bleibt es beim reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.
» Weiterlesen
Arbeitgeber haben die Möglichkeiten erhalten, ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag bis zu 3.000 Euro zu gewähren. Das sieht die sog. Inflationsausgleichsprämie vor, die die Bundesregierung laut einer Mitteilung vom 28.09.2022 auf den Weg gebracht hat. Der Begünstigungszeitraum ist bis zum 31.12.2024 befristet.
» Weiterlesen
Der Finanzausschuss hat angesichts der hohen Inflation die geplanten Erhöhungen von steuerlichen Freibeträgen und Kindergeld noch weiter angehoben.
» Weiterlesen