Umsatzsteuer in der Gastronomie weiterhin abgesenkt - Umsetzung von EU-Vorgaben im Biersteuerrecht
Bis Ende 2023 bleibt es beim reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.
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Veröffentlicht im März 2022
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Teilweiser Ausschluss der Übernahme eines pflegebedingten Mehrbedarfs
Nach wie vor ist die Hofübergabe gegen Versorgungsleistungen an die abgebende Generation ein weit verbreiteter Vorgang. Im Rahmen der Gestaltung der Versorgungsleistungen sind dabei zahlreiche Besonderheiten zu beachten: Die Zahlungen müssen lebenslänglich erfolgen und sie muss nach § 323 ZPO abänderbar sein. Gerade die Abänderbarkeit nach § 323 ZPO führt immer wieder auf Seiten der Übernehmer zu Unsicherheiten – vor allem im Hinblick auf die Übernahme von Pflegekosten.
Der Bundesfinanzhof hat nun in einem Urteil zu diesem Bereich explizit dazu Stellung genommen wann Pflegeleistungen abänderbar sind und wann nicht:
Ein vollständiger Ausschluss der Abänderbarkeit infolge eines pflegebedingten Mehraufwandes ist selbstverständlich weiterhin schädlich und führt zur Aberkennung der dauernden Last und der Berücksichtigung der Zahlungen lediglich mit dem Ertragsanteil
Eine dauernde Last liegt jedoch nach wie vor, wenn die Abänderbarkeit der Leistungen in Fällen eines pflegebedingten Mehraufwandes nur eingeschränkt wird: Dabei ist die Abänderbarkeit noch gegeben, wenn der Mehrbedarf wegen Pflegebedürftigkeit über einen der drei folgenden Wege durchgeführt wird:
Bis Ende 2023 bleibt es beim reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.
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