Urlaubsabgeltung

Für langzeiterkrankte Arbeitnehmer wurde nun für die Urlaubsabgeltung Rechtssicherheit geschaffen.

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Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom Juni dieses Jahres eine Abkehr von der Surrogatstheorie verkündet.


Dem Urteil lag folgender Fall zugrunde: Ein Arbeitnehmer schied zum 31.12.2008 aus einem Arbeitsverhältnis aus - zu diesem Zeitpunkt standen ihm noch 16 Tage Urlaub zu. Dieser konnte jedoch aufgrund von Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden. Im Januar 2009 verlangte der Arbeitnehmer daraufhin eine Abgeltung der 16 Tage. 

Die Vorinstanzen lehnten dies mit dem Hinweis auf die sogenannte Surrogatstheorie ab. Nach dieser Theorie ist ein Urlaubsabgeltungsanspruch wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses stets davon abhängig - ob der Arbeitnehmer - wäre er nicht ausgeschieden - seinen Erholungsurlaub noch im Beschäftigungsverhältnis hätte nehmen können.

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Blick auf die Rechtsprechung der Europäischen Union eine Abkehr von der Surrogatstheorie vorgenommen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) argumentiert wie folgt: "An der bisherigen Rechtsprechung könne nicht mehr festgehalten werden - wenn der Arbeitnehmer über den Übertragungszeitraum hinaus arbeitsunfähig ist." Nach Auffassung des BAG unterfällt der gesetzliche Urlaubsabgeltungsanspruch als reiner Geldanspruch nicht mehr dem Fristenregime des Bundsurlaubsgesetztes. 

Für die Praxis bedeutet dies, dass ab sofort Urlaubsabgeltungsansprüche allenfalls durch tarif- oder einzelvertragliche Verjährungs- und Ausschlussfristen begrenzt werden. Auch nach Ablauf des Urlaubsjahres stehen den Arbeitnehmern zukünftig Abgeltungsansprüche zu.

 

 

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