Übernahme von Verwarnungsgeldern durch den Arbeitgeber kein Arbeitslohn
Veröffentlicht im Juni 2017
Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden,
dass die Übernahme von Verwarnungsgeldern
durch den Arbeitgeber nicht
grundsätzlich zu lohnsteuerpflichtigem
Arbeitslohn führt.
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Ein Logistikunternehmen hatte für seine angestellten Paketzusteller die Verwarnungsgelder wegen Falschparkens übernommen. Das Finanzamt behandelte die übernommenen Verwarnungsgelder als Arbeitslohn und setzte pauschale Lohnsteuer fest. Die dagegen erhobene Klage des Logistikunter-nehmens war erfolgreich. Das Gericht begründete seine Auffassung damit, dass die Bezahlung der Verwarnungsgelder im eigenbetrieblichen Interesse erfolgt sei und kein Arbeitslohn für die Tätigkeit der betreffenden Fahrer darstelle.
Der Bundesfinanzhof wird sich mit dem Fall abschließend beschäftigen.