Umsatzsteuer in der Gastronomie weiterhin abgesenkt - Umsetzung von EU-Vorgaben im Biersteuerrecht
Bis Ende 2023 bleibt es beim reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.
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Veröffentlicht im Februar 2013
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Innerhalb der Europäischen Union herrscht Freizügigkeit. Das bedeutet, dass jeder Arbeitnehmer in einem anderen EU-Land arbeiten kann – auch ohne ausdrückliche Arbeitserlaubnis. Für Arbeitnehmer aus den in den Jahren 2004 und 2007 der EU beigetretenen Ländern war die Freizügigkeit zunächst beschränkt.
Für Arbeitssuchende aus Estland, Lettland, Litauen, Polen, der Slowakei, Slowenien, Tschechien, und Ungarn gibt es keinerlei Beschränkungen mehr. Für Saisonarbeiter aus Kroatien ist weiterhin eine Arbeitserlaubnis bzw. eine Aufenthaltsgenehmigung erforderlich. Für Arbeitnehmer aus den EU-Ländern Bulgarien und Rumänien gilt die Befreiung von einer Arbeitsgenehmigung nur, wenn es sich um eine Beschäftigung in der Land- und Forstwirtschaft, im Hotel- und Gaststättengewerbe, in der Obst- und Gemüseverarbeitung sowie in Sägewerken handelt und den Zeitraum von 6 Monaten nicht überschreitet.
Durch die Öffnung der Arbeitsmärkte für die Saisonarbeitskräfte aus den EU-Mitgliedsstaaten haben sich weitgehende Änderungen in der Anstellung der Saisonarbeitskräfte ergeben.
Ein zusammenfassendes Merkblatt können Sie über uns beziehen. Einfach an info@mayer-und-kollegen.de mit dem Betreff Saisonarbeitskräfte schreiben. Wir senden Ihnen dann ein Exemplar zu.
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