Umsatzsteuer in der Gastronomie weiterhin abgesenkt - Umsetzung von EU-Vorgaben im Biersteuerrecht
Bis Ende 2023 bleibt es beim reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.
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Veröffentlicht im Februar 2013
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In zwei vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fällen hatten Arbeitnehmer von ihren als Fahrzeughersteller tätigen Arbeitgebern Neufahrzeuge erworben.
Die gezahlten Kaufpreise lagen deutlich unter den sogenannten Listenpreisen.
Das Finanzamt setzte den steuerpflichtigen Arbeitslohn in der Höhe an, in der die gewährten Rabatte die Hälfte der durchschnittlichen Händlerrabatte überstiegen. Der Bundesfinanzhof kam dagegen zu dem Ergebnis, dass ein üblicher, auch Dritten eingeräumter Rabatt nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen könne.
Bei einem Kraftfahrzeug ist dabei der um übliche Preisnachlässe geminderte Endpreis
am Abgabeort maßgeblich. Das Gericht hat damit seine bisherige Rechtsprechung bestätigt.
Die Finanzverwaltung akzeptiert diese Rechtsprechung bisher nicht. Nachdem der BFH wiederholt zu Gunsten der Steuerpflichtigen entschieden hat bleibt abzuwarten, ob die Verwaltung ihre Auffassung ändern wird.
Bis Ende 2023 bleibt es beim reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.
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Der Finanzausschuss hat angesichts der hohen Inflation die geplanten Erhöhungen von steuerlichen Freibeträgen und Kindergeld noch weiter angehoben.
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