Neues zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Vorteile aus der privaten Nutzung eines Dienstwagens sind entweder mit der Fahrtenbuchmethode oder mit der sogenannten 1 %-Regelung zu versteuern.

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Bei der 1 %-Regelung wird zunächst pauschal 1 % des Bruttolistenneupreises als geldwerter Vorteil angesetzt. Daneben sind die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pauschal mit 0,03 % des Bruttolistenneupreises pro Entfernungskilometer - auf monatlicher Basis - hinzuzurechnen.
In Bezug auf die Besteuerung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hatte der Bundesfinanzhof (BFH) sich in 3 Urteilen abermals damit auseinanderzusetzen, wie diese Fahrten nun zu versteuern sind.

Die Finanzverwaltung setzt als geldwerten Vorteil - unabhängig von der tatsächlichen Nutzung - 1 % des Bruttolistenneupreises an sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte den Zuschlag um monatlich 0,03 % pro Entfernungskilometer. Der BFH hingegen stellt auf die tatsächliche Nutzung ab. Bleibt der Dienstwagen etwa in der Garage weil öffentliche Verkehrsmittel benutzt werden oder sucht der Arbeitnehmer den Betrieb an weniger als 15 Tagen je Monat auf - ist nach Auffassung des BFH jede Einzelfahrt  mit lediglich 0,002 % des Bruttolistenneupreises je Entfernungskilometer zu versteuern. Dies führt unter Umständen zu einem günstigeren Ergebnis für den Steuerpflichtigen.

Der BFH begründet seine Auffassung damit, dass die 0,03 % Zuschlagsregelung nur einen Korrekturposten zur Entfernungspauschale darstellt und sie deshalb nur insoweit zur Anwendung kommen kann als der Arbeitnehmer den Dienstwagen auch tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verwendet. Diese Auffassung hat der BFH auch bereits früher vertreten. Damals hat die Finanzverwaltung mit einem so genannten Nichtanwendungserlass auf die Urteile reagiert - das bedeutet die für den Steuerpflichtigen vorteilhaftere Rechtsprechung kam nicht zur Anwendung.

Wie die Finanzverwaltung auf diese Urteile nun reagiert bleibt abzuwarten. Dennoch ist es Dienstwagenfahrern, die monatlich an weniger als 15 Tagen zur Arbeitsstätte fahren zu empfehlen, unter Berufung auf die jüngste Rechtsprechung des BFH Einspruch gegen den pauschalen 0,03 % Zuschlag einzulegen.

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