Im Mai 2011 endet die Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit innerhalb der Europäischen Union. Über das, was Sie im Zusammenhang beachten müssen, möchten wir Sie im Laufe des Jahres immer wieder informieren. Ein erstes wichtiges Thema sind Arbeitsverträge.
Mit dem Jahressteuergesetz 2010 wurde eine Befreiung der Steuererklärungspflicht für ausländische Arbeitnehmer rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2009 beschlossen. Über weitere Einzelheiten möchten wir Sie ebenfalls informieren.
Arbeitnehmerfreizügigkeit
Bisher konnten Arbeitnehmer aus den osteuropäischen EU-Beitrittsstaaten (Polen, Rumänien, Bulgarien, Slowakei etc.) nur in einem deutschen Betrieb arbeiten, wenn eine Arbeitserlaubnis und der Arbeitsvertrag der ZAV vorlagen - das Arbeitsverhältnis konnte für max. 6 Monate abgeschlossen werden. Die für die Erlangung der Arbeitserlaubnis notwendigen Unterlagen (Einstellungszusage) stellten dabei gleichzeitig einen Arbeitsvertrag dar.
Ab spätestens Mai 2011 haben Arbeitnehmer aus Polen, Slowakei, Slowenien und Ungarn unbeschränkten und zeitlich unbefristeten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt.
Dadurch ergeben sich einige Änderungen - die bisher notwendigen Unterlagen werden nicht mehr benötigt. In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie darauf achten, dass vor Arbeitsbeginn ein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen wird. Das ist insbesondere dann notwendig, wenn die Arbeitsdauer befristet werden soll. WICHTIG: Ein Arbeitsbeginn ohne schriftlichen Arbeitsvertrag begründet ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Das bedeutet bspw., dass der Saisonarbeiter dann Anspruch auf den gesetzlichen Kündigungsschutz etc. hat.
Bitte wenden Sie sich an uns oder an den Württembergischen Gärtnereiverband, wenn Sie entsprechende Vordrucke für Arbeitsverträge benötigen. Künftig keine Einkommensteuerveranlagung mehr für Saisonarbeitskräfte Am 19.05.2010 wurde der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2010 vom Bundeskabinett beschlossen.
Danach wird rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2009 auf eine Veranlagung (also die Angabe einer Einkommensteuererklärung verzichtet), wenn keine Einkommensteuerschuld entsteht. Dies gilt ausdrücklich auch für den Fall, wenn ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen ist oder eine Bescheinigung über die Eintragung eines Freibetrages vorliegt. Diese Sonderregelung gilt für alle Arbeitnehmer die lediglich einen Arbeitslohn bis zu 10.200 € erzielen. Für Ehegatten gilt ein erhöhter Betrag von 19.400 €.
Bei der Ermittlung des Betrages wurden der Grundfreibetrag (8.400 €), der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (920 €), der Sonderausgabenpauschbetrag (36 €) sowie die Mindestvorsorgepauschale (1.222 €) berücksichtigt.
Konkret bedeutet dies, dass Sie ab sofort bei Saisonarbeitskräften mit doppelter Haushaltsführung wieder die Freibeträge beim Finanzamt eintragen lassen können. Dies ist auch rückwirkend für 2009 noch möglich.
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.