Das häusliche Arbeitszimmer in Corona-Zeiten
Nach dem Einkommensteuergesetz sind grundsätzlich Kosten für ein Arbeitszimmer sowie die Kosten für dessen Ausstattung abzugsfähig, wenn dem Arbeitnehmer oder auch Unternehmer
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Veröffentlicht im Juni 2016
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Gestalten Sie 450 €-Jobs attraktiver: Denn auch Mini-Jobber können einen Firmenwagen erhalten.
Wie bekannt, dürfen Minijobber nicht über 450 € im Monat verdienen – aber diese Grenze ist auch zwingend zu beachten: Sofern dieser Wert nicht überschritten wird, kann auch ein Firmenwagen mit der 1%-Regelung gewährt werden.
Wichtig: 25.000 € sind die Obergrenze! Warum? Weil sonst der geldwerte Vorteil des Firmenwagens plus dem gezahlten Barlohn in Höhe von 200 € die 450 € übersteigen würde, die Ihre Minijobberin verdienen darf.
Der geldwerte Vorteil errechnet sich wie folgt: Monatlich 1 % von 25.000 € sind 250 €. Die müssen als geldwerter Vorteil dem gezahlten Barlohn von 200 € hinzugerechnet werden. Das ergibt dann exakt 450 €, liegt also immer noch in der Grenze der 450 €. Aber schon ab einem Bruttolistenpreis des Wagens von 25.001 € würden die erlaubten 450 € überschritten!
Achtung: Das Fahrzeug muss mindestens 50% betrieblich genutzt werden. Die 50% betriebliche Nutzung ist nachzuweisen. Dafür muss ein Fahrtenbuch geführt werden, mit dem sich die betriebliche Nutzung zu 50 % nachweisen lässt.
Nach dem Einkommensteuergesetz sind grundsätzlich Kosten für ein Arbeitszimmer sowie die Kosten für dessen Ausstattung abzugsfähig, wenn dem Arbeitnehmer oder auch Unternehmer
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Die Energiepreispauschale (EPP) wurde mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 beschlossen und soll starke Belastungen aufgrund gestiegener Energiepreise abmildern.
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