Um die Folgen der Mindestlohneinführung abzumildern hat sich der Gesetzgeber dazu entschlossen folgende flankierende Maßnahmen einzuführen:
Klar gesetzlich gesetzlich geregelt ist bis jetzt nur die Ausweitung der Zeitgrenze . Ob die anderen beide Punkte ebenfalls Einfluss in das Gesetzgebungsverfahren finden ist derzeit noch offen.
Was ist zukünftig bei der kurzfristigen Beschäftigung zu beachten?
Die Ausweitung der Grenze von 50 auf 70 Arbeitstage tritt mit Wirkung zum 01.01.2015 in Kraft. Die neue Grenze von 70 Arbeitstagen darf erst ab dem 01.01.2015 berücksichtigt werden!
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt ab dem 01.01.2015 demnach vor, wenn sie im Lauf eines Kalenderjahrs auf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder vertraglich begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird.
HINWEIS: Kalenderjahrüberschreitende kurzfristige Beschäftigung.
Für kurzfristige Beschäftigungen die in 2014 beginnen sind nach wie vor die alten Zeitgrenzen maßgeblich – demnach ist eine im Jahr 2014 beginnende Beschäftigung kurzfristig, wenn die Zeitgrenzen von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen nicht überschritten wird. Das gilt auch für solche befristete Beschäftigungen, die zum Beispiel erst im Jahr 2015 enden.
Beispiel:
Nach den Arbeitsgrenzen die in 2014 noch gelten – liegt keine kurzfristige Beschäftigung vor – das bedeutet die Monate Oktober, November und Dezember sind als versicherungspflichtige Beschäftigung abzurechnen – im Januar 2015 ist dann das neue Recht anzuwenden mit der Folge, dass für den Januar Versicherungsfreiheit eintritt.
Beispiel:
Hier gilt folgendes: Es ist auf den Zeitpunkt abzustellen ab dem feststeht, dass die Beschäftigung verlängert wird. Liegt dieser in 2014 tritt für den Zeitraum in 2014 Versicherungspflicht ein, da die 50 Tage dann überschritten sind. Erst ab dem 01. Januar 2015 besteht dann Versicherungsfreiheit.