Lohnsteuerkarte 2010

Um die Lohnsteuer in Zukunft leichter und unbürokratischer abwickeln zu können wird die Lohnsteuerkarte durch ein elektronisches Verfahren ersetzt.

Wichtiger Hinweis

Dieser Artikel wurde  vor etwa 14 Jahren veröffentlicht  und ist daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Bitte sprechen Sie mit uns, wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben.

Das Verfahren heißt ElsterLohn II und geht im Jahr 2012 an den Start. Wir haben in der blattgrün-Ausgabe 1/2010 bereits darüber berichtet. Bereits seit einigen Jahren werden die Daten der Lohnsteuerbescheinigung elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Aus diesem Grund erhalten die Arbeitnehmer bisher bereits den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung.

Das ElsterLohn II genannte Verfahren soll die Lohnsteuerkarte nun ab 2012 vollständig ersetzen. Mit ElsterLohn II sollen die lohnsteuerlichen Merkmale der Arbeitnehmer nur noch über ein elektronisches System erfasst werden und für den Arbeitgeber zum Abruf bereit stehen.

Die Lohnsteuerkarte 2010 ist daher die letzte ihrer Art. Künftig werden die Arbeitgeber mit Hilfe der vom Arbeitnehmer mitgeteilten Identifikationsnummer und dem Geburtsdatum die für den Lohnsteuerabzug benötigten Daten direkt bei der Finanzverwaltung abrufen. Alle Steuerfälle werden über die Identifikationsnummer zugeordnet und zentral verwaltet.

Ab 2012 geht aus diesem Grund die ELStAM-Datenbank an den Start. ELStAM steht dabei für elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale. In dieser Datenbank werden zukünftig alle Daten der Arbeitnehmer zentral gesammelt und den Arbeitgebern auf Abruf zur Verfügung gestellt.

Was ist im Jahr 2011 nun zu beachten?

WICHTIG:

Nimmt ein Arbeitnehmer also 2011 zum ersten Mal eine Beschäftigung auf und hat keine Lohnsteuerkarte für das Jahr 2010 vorliegen, so muss er bei seinem zuständigen Finanzamt einen Antrag stellen auf "Ausstellung einer arbeitgeberbezogenen Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug" mit den Lohnsteuerabzugsmerkmalen und diese dann dem Arbeitgeber vorlegen.

Ändern sich bei Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen die Steuerklassen oder die Zahl der Kinderfreibeträge, sind diese beim Finanzamt ändern zu lassen. Ändern sich die Verhältnisse in Bezug auf einen eingetragenen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte sind diese Änderungen ebenfalls beim zuständigen Finanzamt zu beantragen.

WICHTIG:

Was ist ab 2012 zu beachten?

Werden die Löhne durch unser Haus abgerechnet ist eine Registrierung nicht erforderlich. Der Abruf der Daten der Arbeitnehmer erfolgt dann über unsere Registrierung. Die Verwendung der Daten der Arbeitgeber unterliegt strengen Zweckbindungsvorschriften. Nur der aktuelle Arbeitgeber ist berechtigt, die Daten über ELStAM abzurufen. Mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses entfällt die Berechtigung zum Datenabruf - der Arbeitgeber ist verpflichtet sich für den Arbeitnehmer aus der ELStAM-Datenbank abzumelden.

Arbeitnehmer können zudem beim zuständigen Finanzamt beantragen konkrete Arbeitgeber zu benennen oder vom Abruf ihrer ELStAM-Daten auszuschließen. Kann der aktuelle Arbeitgeber aufgrund einer solchen Sperre keine Daten abrufen, ist er verpflichtet den Arbeitslohn nach der Steuerklasse VI zu besteuern.

Ab 2012 sind die Arbeitgeber dann monatlich verpflichtet, die Daten ihrer Arbeitnehmer bei ELStAM abzurufen. Anhand dieser Daten erfolgt dann die Lohnabrechnung. Als Nachweis soll der Arbeitgeber die ELStAM-Daten in der Lohnabrechnung mit ausweisen und dem Arbeitnehmer unverzüglich einen Ausdruck der Lohnabrechnung mit den übermittelten Daten aushändigen oder elektronisch bereitstellen.

Die Regelungen sind derzeit noch vorläufig.

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