Umsatzsteuer in der Gastronomie weiterhin abgesenkt - Umsetzung von EU-Vorgaben im Biersteuerrecht
Bis Ende 2023 bleibt es beim reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.
» Weiterlesen
Veröffentlicht im August 2011
Dieser Artikel wurde vor etwa 12 Jahren veröffentlicht und ist daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Bitte sprechen Sie mit uns, wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben.
Die zentrale Erfassung der Arbeitnehmerdaten hat somit ein Ende.
Dem Parlament wurde ein Gesetzentwurf zur Aufhebung des ELENA-Verfahrens vom Bundeswirtschaftsministerium vorgelegt. Begründung für die Aufhebung ist, dass der Datenschutz nicht ausreichend gewährleistet sei. Der für das Verfahren notwendige datenschutzrechtliche Sicherheitsstandard bei der elektronischen Signatur sei "in absehbarer Zeit nicht flächendeckend" zu erreichen.
Das Gesetz soll noch im Laufe des Jahres verabschiedet werden.
Empfehlungen für Arbeitgeber
Die Zentrale Speicherstelle (ZSS) hat signalisiert, dass die Überprüfung der gesendeten Meldungen zunächst aufgehoben wird - bis über das Gesetz entschieden wurde.
ABER: Stellen die Arbeitgeber die Übermittlung der Meldungen ein und bleibt das Gesetz doch bestehen sind die fehlenden Monate nachzumelden. Wir empfehlen deshalb zunächst mit den monatlichen Meldungen fortzufahren.
Die bereits gemeldeten und die noch zu meldenden Daten werden bei der ZSS gespeichert. Ist über das ELENA-Verfahren entschieden wird die ZSS die gespeicherten Daten unverzüglich löschen.
Was kann von ELENA erhalten bleiben?
Für ELENA sind erhebliche Investitionen getätigt worden. Diese Investitionen sollen nicht verloren gehen. Das Bundesministerium für Arbeit prüft derzeit ein Konzept wie die Strukturen des elektronischen Arbeitgebermeldeverfahrens weiter genutzt werden können.
Bis Ende 2023 bleibt es beim reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.
» Weiterlesen
Arbeitgeber haben die Möglichkeiten erhalten, ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag bis zu 3.000 Euro zu gewähren. Das sieht die sog. Inflationsausgleichsprämie vor, die die Bundesregierung laut einer Mitteilung vom 28.09.2022 auf den Weg gebracht hat. Der Begünstigungszeitraum ist bis zum 31.12.2024 befristet.
» Weiterlesen
Der Finanzausschuss hat angesichts der hohen Inflation die geplanten Erhöhungen von steuerlichen Freibeträgen und Kindergeld noch weiter angehoben.
» Weiterlesen