Das häusliche Arbeitszimmer in Corona-Zeiten
Nach dem Einkommensteuergesetz sind grundsätzlich Kosten für ein Arbeitszimmer sowie die Kosten für dessen Ausstattung abzugsfähig, wenn dem Arbeitnehmer oder auch Unternehmer
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Veröffentlicht im Juli 2019
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Wird die 450 € Grenze gelegentlich und nicht vorhersehbar überschritten bleibt die Tätigkeit ein Minijob – auch wenn der Verdienst über der 450 € Grenze liegt.
Als gelegentlich gilt dabei die Zahlung eines höheren Verdienstes für maximal drei Monate in einem 12-Monats Zeitraum – dabei darf auch der Jahresverdienst in Höhe von 5.400 € überschritten werden. Es ist dabei auch unerheblich ob der höhere Verdienst zusammenhängend über 3 Monate
oder über drei einzelne Monate verteilt über den 12-Monats Zeitraum erzielt wird. Wird die 3-Monatsgrenze allerdings überschritten so liegt kein Minijob mehr vor.
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Die Energiepreispauschale (EPP) wurde mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 beschlossen und soll starke Belastungen aufgrund gestiegener Energiepreise abmildern.
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