Umsatzsteuer in der Gastronomie weiterhin abgesenkt - Umsetzung von EU-Vorgaben im Biersteuerrecht
Bis Ende 2023 bleibt es beim reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.
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Veröffentlicht im Juli 2019
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Im vorliegenden Fall ging es um ein Kind, dass sich in einem Ausbildungsverhältnis befand – es machte die von seinem Arbeitgeber einbehaltenen Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge als Vorsorgeaufwand in seiner Steuererklärung geltend. Da sich die Beiträge jedoch nicht auswirkten, machten die Eltern in ihrer Steuererklärung die Aufwendungen geltend.
Die Berücksichtigung der Beiträge in der Einkommensteuererklärung der Eltern lehnte der BFH jedoch ab. Er nutzte das Urteil auch nochmal zur Klarstellung und führte folgendes aus:
Eltern, die ihrem Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet sind und dessen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge tragen, können die Aufwendungen auch in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen.
WICHTIG: Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Eltern dem Kind die Beiträge tatsächlich gezahlt oder erstattet haben. Sie müssen endgültig wirtschaftlich belastet sein. Durch die Gewährung von Naturalunterhalt werden die Eltern wirtschaftlich nicht direkt belastet.
Bis Ende 2023 bleibt es beim reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.
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