Das häusliche Arbeitszimmer in Corona-Zeiten
Nach dem Einkommensteuergesetz sind grundsätzlich Kosten für ein Arbeitszimmer sowie die Kosten für dessen Ausstattung abzugsfähig, wenn dem Arbeitnehmer oder auch Unternehmer
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Veröffentlicht im Mai 2019
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Getriebehersteller und Automobilwerk waren gesellschaftsrechtlich miteinander verbunden. Produkte des Getriebeherstellers wurden auch an das Automobilwerk geliefert. Voraussetzung für die Nachlassgewährung war der Kauf eines Kraftfahrzeugs bei einem örtlichen herstellergebundenen Händler. Das Finanzamt behandelte die Rabatte bei den Arbeitnehmern des Getriebeherstellers als steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Hiergegen wandte sich ein Mitarbeiter des Getriebeherstellers. Er vertrat die Auffassung, das Automobilwerk verfolge mit der Gewährung der Preisnachlässe vorrangig eigenwirtschaft-liche Zwecke. Die Mitarbeiter verbundener Unternehmen wären wichtige Markenbotschafter mit Multiplikator-Effekt, um die Fahrzeuge des Automobilwerks bekannter zu machen. Die Initiative für die Preisnachlässe gehe vom Automobilwerk aus. Sein Arbeitgeber, der Getrie-behersteller, wirke an der Preisgestaltung des Automobilwerks nicht mit.
Das Finanzgericht Köln folgte der Argumentation des Mitarbeiters. Es sah keinen Zusam-menhang zwischen Vorteilsgewährung und Arbeitsleistung.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
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