Höhere Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen ab Juli 2015

Ab dem 01.07.2015 gelten für Arbeitseinkommen höhere Pfändungsfreigrenzen.

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Wird Arbeitslohn gepfändet so stellt der Pfändungsschutz sicher, dass Schuldner auch dann ihr Existenzminimum sichern und die gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen können. Die Höhe der Pfändungsfreigrenze wird jeweils zum 01. Juli eines jeden zweiten Jahres an die Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrages für das sächliche Existenzminimum angepasst – letztmalig also zum 01. Juli 2013.

Seit dem 01.07.2013 hat sich der steuerliche Grundfreibetrag um 2,76% erhöht – im gleichen Verhältnis ergibt sich nun eine Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen. Daraus ergeben sich die folgenden Werte:

Ab 01.07.2015<br>

<br>

Bis 30.06.2015<br>

Die genauen Beträge – auch für wöchentliche und tägliche Zahlweise von Arbeitseinkommen – ergeben sich aus der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2015 die unter www.bmjv.de abrufbar ist.

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