Freie Unterkunft oder freie Wohnung als Sachbezug ab 1. Januar 2019

Die Gewährung freier Unterkunft oder freier Wohnung ist bei der Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen.

Wichtiger Hinweis

Dieser Artikel wurde  vor etwa 6 Jahren veröffentlicht  und ist daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Bitte sprechen Sie mit uns, wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben.

 -freie Wohnung:

• Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Wohnung unentgeltlich zur Verfügung, ist der ortsübliche Mietpreis zu berücksichtigen.

Für Nebenkosten ist der Endpreis am Abgabeort anzusetzen

• Unter einer Wohnung ist eine geschlossene Einheit von Räumen zu verstehen, in denen ein selbstständiger Haushalt geführt werden kann.

 

-freie Unterkunft:

• Werden Räume überlassen, die keine Wohnung sind, handelt es sich um eine Unterkunft.

• Ab dem 1. Januar 2019 gelten für eine mit nur einem Beschäftigten belegt Unterkunft folgende Sachbezugswerte

 

Alte und neue Bundesländer

Monat

231,00 €

Kalendertag

    7,70 €

Für qm

    4,05 €

Für dem qm bei

einfacher Ausstattung

    3,31 €

 

• Heizung und Beleuchtung sind in diesen Werten enthalten. Der Wert der Unterkunft kann mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre.

• Ist der Arbeitnehmer in den Haushalt des Arbeitgebers aufgenommen oder erfolgt die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft, vermindert sich der Wert von 231,00 € um 15 % auf 196,35 €

• Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs und für Auszubildende beträgt der Sachbe-

zugswert 196,35 € im Monat (6,55 € kalendertäglich).

• Bei der Belegung einer Unterkunft mit mehreren Beschäftigten vermindert sich der Wert der Unter-kunft um bis zu 60 %.

 

 

<em>Freie Verpflegung als Sachbezug ab 1. Januar 2019</em>

Erhalten Arbeitnehmer als Arbeitsentgelt Sachbezüge in Form von Verpflegung, richtet sich der Wert nach der Sachbezugsverordnung. Die sich daraus ergebenden Werte werden in die Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge einbezogen.

 

Die freie Verpflegung umfasst Mahlzeiten Frühstück, Mittagessen und Abendessen. Stellt der Arbeitgeber nicht alle Mahlzeiten zur Verfügung, ist der anteilige Sachbezugswert nur für die ge-währte Mahlzeit anzusetzen. Für Jugendliche und Auszubildende gibt es keinen Abschlag mehr. Für Familienangehörige sind geringere Werte anzusetzen.

 

 

Monat

Kalendertag

Werte für freie Verpflegung

Alle Mahlzeiten

251,00 €

8,37 €

Werte für teilweise Gewährung freier Verpflegung

Frühstück

53,00 €

1,77 €

Mittag- und Abendessen je

99,00 €

3,30 €

 

Bei der Gewährung unentgeltlicher oder verbilligter Mahlzeiten im Betrieb sind für sämtliche Arbeit-nehmer einheitlich anzusetzen:

▪  1,77 € für das Frühstück

▪  3,30 € für Mittag-/Abendessen

 

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