-freie Wohnung:
• Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Wohnung unentgeltlich zur Verfügung, ist der ortsübliche Mietpreis zu berücksichtigen.
Für Nebenkosten ist der Endpreis am Abgabeort anzusetzen
• Unter einer Wohnung ist eine geschlossene Einheit von Räumen zu verstehen, in denen ein selbstständiger Haushalt geführt werden kann.
-freie Unterkunft:
• Werden Räume überlassen, die keine Wohnung sind, handelt es sich um eine Unterkunft.
• Ab dem 1. Januar 2019 gelten für eine mit nur einem Beschäftigten belegt Unterkunft folgende Sachbezugswerte
Alte und neue Bundesländer
Monat
231,00 €
Kalendertag
7,70 €
Für qm
4,05 €
Für dem qm bei
einfacher Ausstattung
3,31 €
• Heizung und Beleuchtung sind in diesen Werten enthalten. Der Wert der Unterkunft kann mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre.
• Ist der Arbeitnehmer in den Haushalt des Arbeitgebers aufgenommen oder erfolgt die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft, vermindert sich der Wert von 231,00 € um 15 % auf 196,35 €
• Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs und für Auszubildende beträgt der Sachbe-
zugswert 196,35 € im Monat (6,55 € kalendertäglich).
• Bei der Belegung einer Unterkunft mit mehreren Beschäftigten vermindert sich der Wert der Unter-kunft um bis zu 60 %.
<em>Freie Verpflegung als Sachbezug ab 1. Januar 2019</em>
Erhalten Arbeitnehmer als Arbeitsentgelt Sachbezüge in Form von Verpflegung, richtet sich der Wert nach der Sachbezugsverordnung. Die sich daraus ergebenden Werte werden in die Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge einbezogen.
Die freie Verpflegung umfasst Mahlzeiten Frühstück, Mittagessen und Abendessen. Stellt der Arbeitgeber nicht alle Mahlzeiten zur Verfügung, ist der anteilige Sachbezugswert nur für die ge-währte Mahlzeit anzusetzen. Für Jugendliche und Auszubildende gibt es keinen Abschlag mehr. Für Familienangehörige sind geringere Werte anzusetzen.
Monat
Kalendertag
Werte für freie Verpflegung
Alle Mahlzeiten
251,00 €
8,37 €
Werte für teilweise Gewährung freier Verpflegung
Frühstück
53,00 €
1,77 €
Mittag- und Abendessen je
99,00 €
3,30 €
Bei der Gewährung unentgeltlicher oder verbilligter Mahlzeiten im Betrieb sind für sämtliche Arbeit-nehmer einheitlich anzusetzen:
▪ 1,77 € für das Frühstück
▪ 3,30 € für Mittag-/Abendessen