Umsatzsteuer in der Gastronomie weiterhin abgesenkt - Umsetzung von EU-Vorgaben im Biersteuerrecht
Bis Ende 2023 bleibt es beim reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.
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Veröffentlicht im August 2022
Die Energiepreispauschale (EPP) wurde mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 beschlossen und soll starke Belastungen aufgrund gestiegener Energiepreise abmildern.
Die Energiepreispauschale beträgt
einmalig 300 Euro
für jede anspruchsberechtigte Person
und wird im Veranlagungszeitraum 2022 gewährt. Sie unterliegt in der Regel der Einkommensteuer, sodass sich die Nettoentlastung entsprechend der persönlichen Steuerbelastung mindert. Die EPP ist allerdings weder umsatzsteuer- noch gewerbesteuerpflichtig.
Hinweis: Die EPP ist kein sozialversicherungspflichtiges Entgelt. Sie wird deshalb auch nicht auf die 450 Euro- bzw. angerechnet. Bei Arbeitnehmern wird die Pauschale vom Arbeitgeber im September ausbezahlt. Es handelt sich um einen lohnsteuerpflichtigen sonstigen Bezug, der in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit dem Buchstaben "E" zu kennzeichnen ist. Entsprechend ist Lohnsteuer einzubehalten, Sozialabgaben fallen jedoch nicht an, da die EPP kein Arbeitsentgelt darstellt.
Für die Auszahlung ist derjenige Arbeitgeber zuständig, bei dem der Arbeitnehmer am 01.09.2022 beschäftigt ist. Bei zusätzlichem Minijob ist die EPP nur vom Hauptarbeitgeber auszuzahlen. Ausschließlich geringfügig Beschäftigte müssen um die EPP zu erhalten dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Ist ein Arbeitnehmer nicht am 01.09.2022, aber zu einem anderen Zeitpunkt im Jahr 2022 beschäftigt, wird die EPP im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt. Dazu reicht die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 aus - ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Beschäftigte in Elternzeit erhalten die EPP ebenfalls über den Arbeitgeber, wenn sie 2022 auch Elterngeld beziehen und dies dem Arbeitgeber nachweisen.
tober 2022 520 Euro-Grenze für Minijobber angerechnet. |
Bis Ende 2023 bleibt es beim reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.
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Arbeitgeber haben die Möglichkeiten erhalten, ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag bis zu 3.000 Euro zu gewähren. Das sieht die sog. Inflationsausgleichsprämie vor, die die Bundesregierung laut einer Mitteilung vom 28.09.2022 auf den Weg gebracht hat. Der Begünstigungszeitraum ist bis zum 31.12.2024 befristet.
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Der Finanzausschuss hat angesichts der hohen Inflation die geplanten Erhöhungen von steuerlichen Freibeträgen und Kindergeld noch weiter angehoben.
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