1 %-Regelung auf Grundlage des Bruttolistenneupreises verfassungsrechtlich unbedenklich
Veröffentlicht im Mai 2013
Nutzt ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch zu privaten Zwecken, können die Vorteile aus der Überlassung nach der sogenannten 1 %-Regelung als Arbeitslohn berücksichtigt werden.
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Das bedeutet, dass für jeden Kalendermonat 1 % des inländischen Listenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich Kosten für Sonderausstattungen inklusive Umsatzsteuer anzusetzen sind. Diese Regelung gilt auch dann, wenn für Gebrauchtfahrzeuge ein wesentlich geringerer Betrag bezahlt wird.
Beispiel
Der Bundesfinanzhof hat erneut bestätigt, dass gegen die 1 %-Regelung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.
Alternativ kann auch ein Fahrtenbuch geführt werden. An die Führung des Fahrtenbuches stellt der Gesetzgeber jedoch hohe formale Anforderungen.
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