Gutscheine und Umsatzsteuersenkung
Wir haben bereits in einer vorangegangenen Blattgrün-Ausgabe darauf hingewiesen, dass sich bei der Erstellung von Gutscheinen nur noch nach Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen unterscheiden dürfen.
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Veröffentlicht im Oktober 2017
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Ein „Zählprotokoll“ – also eine Auflistung der genauen Stückzahl der vorhandenen Scheine und Münzen – ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes aus dem Dezember 2016 nicht erforderlich.
Nach § 146 AO muss eine Kasse jederzeit „Kassensturzfähig“ sein – das bedeutet im Umkehrschluss aber nicht, dass die Kasse täglich gezählt werden muss. Um die Kassensturzfähigkeit zu gewährleisten sollte der Unternehmer aber in kurzen Abständen – mindestens wöchentlich – einen Kassensturz mit Zählung durchführen.
Wird die Kasse von Mitarbeitern verantwortet empfehlen wir einen täglichen Kassensturz mit Zählung um die unternehmerische Kontrollfunktion ausüben zu können.
Hier kommt es darauf an, ob die Waage mit einer elektronischen Registrierkasse oder PC- Kasse verknüpft ist oder nicht.
Dem Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung unterliegen auf jeden Fall digital erfasste Wiegevorgänge die direkt mit einer elektronischen Registrierkasse oder einer PC-Kasse verknüpft sind.
Differenziert zu betrachten ist die Situation, wenn Waagen mit Speicherfunktion verwendet werden die nicht mit einer elektronischen Registrierkasse oder einer PC Kasse verknüpft sind – also wenn bspw. eine offene Ladenkasse zum Einsatz kommt. Dient die Waage bzw. die Ermittlung des aufgelegten Gewichtes der Kaufpreisermittlung dann unterliegen diese Daten ebenfalls dem Datenzugriffrecht der Finanzverwaltung, da Sie dann die Grundlage für den Umsatz darstellen.
Wir haben bereits in einer vorangegangenen Blattgrün-Ausgabe darauf hingewiesen, dass sich bei der Erstellung von Gutscheinen nur noch nach Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen unterscheiden dürfen.
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