Umsatzsteuer in der Gastronomie weiterhin abgesenkt - Umsetzung von EU-Vorgaben im Biersteuerrecht
Bis Ende 2023 bleibt es beim reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.
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Veröffentlicht im Februar 2021
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Das Kabinett hat am 23. September 2020 den Gesetzentwurf zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung und zur Änderung weiterer Gesetze beschlossen. Mit diesem sog. Registermodernisierungsgesetz wird die Steuer-Identifikationsnummer als ein übergreifendes "Ordnungsmerkmal" für besonders relevante Register eingeführt. Die Steuer-Identifikationsnummer soll zu einer Art Bürgernummer werden, die einer Behörde den einfachen Zugriff auf bereits vorhandene Daten zu einer Person bei einer anderen Behörde ermöglicht.
Erlaubt sein soll diese Abfrage allerdings nur, wenn die betroffene Person zustimmt. Vorgesehen ist, dass jeder Bürger die Möglichkeit erhält, über einen sicheren Zugang selbst einzusehen, welche Behörden welche Daten zu ihm ausgetauscht haben.
Zu den 56 Registern, in denen künftig zur Nutzung des neuen Verfahrens zusätzlich die Steuer-ID gespeichert werden soll, gehören neben dem Melderegister u. a. auch das Ausländerzentralregister, bestimmte Dateien der Rentenversicherung, das nationale Waffenregister, das Insolvenzregister und das Versichertenverzeichnis der Krankenkassen.
Bis Ende 2023 bleibt es beim reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.
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Arbeitgeber haben die Möglichkeiten erhalten, ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag bis zu 3.000 Euro zu gewähren. Das sieht die sog. Inflationsausgleichsprämie vor, die die Bundesregierung laut einer Mitteilung vom 28.09.2022 auf den Weg gebracht hat. Der Begünstigungszeitraum ist bis zum 31.12.2024 befristet.
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Der Finanzausschuss hat angesichts der hohen Inflation die geplanten Erhöhungen von steuerlichen Freibeträgen und Kindergeld noch weiter angehoben.
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