Umsatzsteuer in der Gastronomie weiterhin abgesenkt - Umsetzung von EU-Vorgaben im Biersteuerrecht
Bis Ende 2023 bleibt es beim reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.
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Veröffentlicht im Mai 2020
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Spenden sind freiwillige Ausgaben, für die keine Gegenleistung erwartet wird. Damit Spenden in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden können, müssen sie einer steuerbegünstigten Organisation zugutekommen. Dazu zählen Kirchen, Universitäten, staatliche Museen oder gemeinnützige Vereine und Stiftungen. Spenden können in der Regel bis zur Höhe von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abgesetzt werden. Falls das Finanzamt nachfragt, müssen Steuerpflichtige meist Nachweise vorlegen. Daher sollte man sich immer eine Spendenquittung ausstellen lassen.
In manchen Fällen gibt es aber eine vereinfachte Nachweisführung. Dies gilt für Spenden zur Hilfe in Katastrophenfällen sowie Spenden bis 200 Euro an gemeinnützige Organisationen, staatliche Behörden oderpolitische Parteien. Als Nachweis reicht je nach Zahlungsart der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung der Bank, z.B. Kontoauszug oder Lastschrifteinzugsbeleg. Es kann auch die Zahlung über Online Zahlungsdienste wie Paypal anerkannt werden. Direkte Spenden an Bedürftige oder in den Klingelbeutel werden jedoch nicht
anerkannt.
Bis Ende 2023 bleibt es beim reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.
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Arbeitgeber haben die Möglichkeiten erhalten, ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag bis zu 3.000 Euro zu gewähren. Das sieht die sog. Inflationsausgleichsprämie vor, die die Bundesregierung laut einer Mitteilung vom 28.09.2022 auf den Weg gebracht hat. Der Begünstigungszeitraum ist bis zum 31.12.2024 befristet.
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Der Finanzausschuss hat angesichts der hohen Inflation die geplanten Erhöhungen von steuerlichen Freibeträgen und Kindergeld noch weiter angehoben.
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