Umsatzsteuer in der Gastronomie weiterhin abgesenkt - Umsetzung von EU-Vorgaben im Biersteuerrecht
Bis Ende 2023 bleibt es beim reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.
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Veröffentlicht im August 2022
Die Energiepreispauschale (EPP) wurde mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 beschlossen und soll starke Belastungen aufgrund gestiegener Energiepreise abmildern.
Die Energiepreispauschale beträgt einmalig 300 Euro ür jede anspruchsberechtigte Person
und wird im Veranlagungszeitraum 2022 gewährt. Sie unterliegt in der Regel der Einkommensteuer, sodass sich die Nettoentlastung entsprechend der persönlichen Steuerbelastung mindert. Die EPP ist allerdings weder umsatzsteuer- noch gewerbesteuerpflichtig.
Bei Land- und Forstwirten, Selbstständigen und Gewerbetreibenden wird die Steuervorauszahlung für das 3. Quartal (d. h. zum 10.09.2022) gemindert. Dies ist nicht der Fall, wenn gleichzeitig Einkünfte als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung erzielt werden.
Betragen die für den 10.09.2022 festgesetzten Vorauszahlungen weniger als 300 Euro, mindert die EPP die Vorauszahlung auf 0 Euro. Der übersteigende Betrag wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt.
Falls keine Vorauszahlungen geleistet wurden, wird die EPP im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2022 ausgezahlt - ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Falls Personen die EPP durch bestimmte Konstellationen vom Arbeitgeber als auch durch eine automatische Herabsetzung von Vorauszahlungen erhalten, korrigiert das Finanzamt die doppelte Auszahlung der EPP mit der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2022.
Bis Ende 2023 bleibt es beim reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.
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Arbeitgeber haben die Möglichkeiten erhalten, ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag bis zu 3.000 Euro zu gewähren. Das sieht die sog. Inflationsausgleichsprämie vor, die die Bundesregierung laut einer Mitteilung vom 28.09.2022 auf den Weg gebracht hat. Der Begünstigungszeitraum ist bis zum 31.12.2024 befristet.
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Der Finanzausschuss hat angesichts der hohen Inflation die geplanten Erhöhungen von steuerlichen Freibeträgen und Kindergeld noch weiter angehoben.
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