Bundesgerichtshof stärkt Beweislage des Käufers für Mängel in den ersten sechs Monaten
Veröffentlicht im März 2017
Beim Kauf eines Gebrauchtwagens ist leider nicht immer klar, in welchem Zustand sich das Fahrzeug befindet. Treten nach vollzogenem Kauf Mängel auf, stellt sich die Frage nach der Beweislage. Dazu hat der Bundesgerichtshof nun ein Urteil gefällt.
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In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall erwarb ein Verbraucher Ende März 2010 von einem Fahrzeughändler einen Gebrauchtwagen zum Preis von 16.200 €. Ab Anfang August 2010 schaltete die im Fahrzeug eingebaute Automatikschaltung nach einer vom Käufer absolvierten Laufleistung von etwa 13.000 km in der Einstellung „D“ nicht mehr selbständig in den Leerlauf, stattdessen starb der Motor ab. Ein Anfahren oder Rückwärtsfahren bei Steigungen war nicht mehr möglich.
Nach erfolgloser Fristsetzung zur Mängelbeseitigung erklärte der Käufer Anfang September 2010 den Rücktritt vom Kaufvertrag und nahm den Verkäufer auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs sowie auf Schadenersatz in Anspruch. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger konnte nicht eindeutig feststellen, ob die aufgetretene Schädigung bereits bei Gefahrübergang angelegt war oder erst danach durch einen Bedienungsfehler des Käufers verursacht wurde.
Bei einem Verbrauchsgüterkauf wird in den Fällen, in denen sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt, vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangel unvereinbar.
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs muss der Käufer lediglich nachweisen, dass sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang ein relevanter mangelhafter Zustand gezeigt hat. Er muss weder darlegen noch beweisen, auf welche Ursache dieser Zustand zurückzuführen ist, noch dass diese in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt.
Es ist vielmehr Sache des Verkäufers darzulegen und zu beweisen, dass ein Sachmangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs noch nicht vorhanden war, weil er seinen Ursprung in einem Handeln oder Unterlassen nach diesem Zeitpunkt hat und dem Verkäufer damit nicht zuzurechnen ist.