Berücksichtigung von Verlusten aus einer Übungsleitertätigkeit
Veröffentlicht im Juli 2019
Ein Übungsleiter erzielte aus seiner Tätigkeit im Streitjahr Einnahmen von 108,00 €.
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Die Auf-wendungen, die mit seiner Tätigkeit im Zusammenhang standen, betrugen 608,60 €. Er machte in seiner Einkommensteuererklärung Verluste aus selbständiger Arbeit von 500,60 € geltend.
Der Bundesgerichtshof lässt den Verlust grundsätzlich zum Abzug zu. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich bei der Übungsleitertätigkeit nicht etwa um Liebhaberei handelt. Der Übungsleiter muss vielmehr seine Tätigkeit mit der Absicht, Gewinne zu erzielen, ausüben.
Foto: Rob van Hilten