Die auf die Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach der Tabelle wird dann verringert, wenn darin Einkünfte aus Gewerbebetrieb enthalten sind und hierauf Gewerbesteuer zu entrichten ist. Die geschuldete Gewerbesteuer wird aber nicht voll angerechnet, sondern nur begrenzt durch zwei Schranken.
1. Grenze: Der Anrechnungsbetrag kann höchstens das 3,8-fache des festgesetzten Gewerbesteuermessbetrags ausmachen. Außerdem gilt hier die tatsächlich festgesetzte Gewerbesteuer als weiterer Höchstwert.
2. Grenze: Von der Summe aller positiven Einkünfte ist der darin enthaltene Anteil an den Einkünften aus Gewerbebetrieb zu ermitteln. Dieser Anteil, bezogen auf die tarifliche Einkommensteuer, kann höchstens gekürzt werden.
Bei dem Mitunternehmer einer gewerblichen Personengesellschaft wird der Höchstbetrag aus seinem Anteil am Gewerbesteuermessbetrag der Gesellschaft errechnet. Maßstab für den Anteil ist die Beteiligung der Gesellschafter am Gewinn ohne Vorweggewinne, Tätigkeitsvergütungen, Zinsen an Gesellschafter und Ergebnisse aus einem Sonderbetriebsvermögen. Dies wirkt sich insbesondere für den geschäftsführenden Gesellschafter mit entsprechender Vergütung negativ aus. Beteiligt an der Aufteilung sind nur Gesellschafter, die am Ende des Kalenderjahres noch Mitglieder der Gesellschaft sind. Im Laufe des Jahres ausgeschiedene Gesellschafter erhalten damit keinen Anrechnungsbetrag. Ein neu eintretender Gesellschafter ist dagegen mit seiner Quote am Restgewinn am Gewerbesteuermessbetrag beteiligt, unabhängig davon, wann er in die Gesellschaft eingetreten ist.
Hinweis
Im Zuge der gesetzlich eingeführten Vergünstigungen zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie ist der Anrechnungsfaktor ab 2020 auf 4,0 erhöht worden.