Umsatzsteuer in der Gastronomie weiterhin abgesenkt - Umsetzung von EU-Vorgaben im Biersteuerrecht
Bis Ende 2023 bleibt es beim reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.
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Veröffentlicht im März 2020
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Wenn ein Mitarbeiter aufgrund behördlicher Anordnung in Quarantäne ist, besteht zwar grundsätzlich kein Anspruch auf Vergütung , dafür allerdings ein Anspruch auf Verdienstausfall nach § 56 IfSG:
bis Woche 6: Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls (Netto-Arbeitsentgelt)
ab Woche 7: Entschädigung in Höhe des Krankengeldes.
Dabei ist wie folg vorzugehen:
Dies funktioniert nach dem gleichen Prinzip wie die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Der Arbeitgeber geht in Vorleistung und erhält bei dem jeweils zuständigen Gesundheitsamt über einen entsprechenden Antrag den Verdienstausfall erstattet.
Welches Amt dafür zuständig ist, kann über die Website des Robert-Koch-Institutes erfragt werden. Über Eingabe der Postleitzahl wird das zuständige Gesundheitsamt ermittelt: RKI PLZTool
Weiterführende Informationen
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